Die Leserfrage: Ich habe seit neustem einen Firmenwagen. Dürfen Familienmitglieder ihn auch nutzen? Wer müsste haften, wenn jemand von uns am Sonntag eine Beule hineinfährt?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Die Antwort auf die erste Frage hängt davon ab, ob in Ihrer Firma eine Dienstwagenregelung existiert, in der die Modalitäten der Firmenwagennutzung genau festgelegt sind. Nur wenn es derartige Regelungen im Unternehmen gibt und dort die Nutzung des Firmenwagens durch Familienangehörige ausdrücklich erlaubt wird, dürfen diese auch mit dem Fahrzeug fahren. Besteht eine derartige Erlaubnis nicht, kann ich Ihnen nur dringend davon abraten, Ihren Firmenwagen anderen Personen zur Verfügung zu stellen.

Besteht für Ihr Fahrzeug eine Vollkaskohaftpflichtversicherung, würde diese im Falle eines Schadens wohl die Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs tragen. Ihr Arbeitgeber kann dann aber von Ihnen die Erstattung der Kosten für die Selbstbeteiligung verlangen. Wurde für Ihr Fahrzeug aber keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, haben Sie bei Privatfahrten Ihrem Arbeitgeber den Schaden zu erstatten, den Sie schuldhaft an seinem Fahrzeug verursacht haben.

Anders ist die Rechtslage, wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug im Rahmen einer dienstlich veranlassten Tätigkeit einen Unfall verursachen. In diesem Fall erfolgt bei der Festlegung der Haftungshöhe eine Abwägung der Gesamtumstände wie etwa der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, die Höhe des Schadens und die Höhe des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers. Auch hier kann ins Gewicht fallen, wenn der Arbeitgeber für das Fahrzeug keine Kaskoversicherung abschließt. Dies kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer nur in Höhe der Selbstbeteiligung haftet, die bei Abschluss der Versicherung zu vereinbaren gewesen wäre.

Unsere Autorin Silke Grage ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Hamburg. www.ra-grage.de