Die Leserfrage: Ich bin für meine Firma viel im Außeneinsatz, errichte zum Beispiel Absperrungen, wofür ich Reflektoren, Wetterschutz und feste Schuhe brauche. Was muss mein Arbeitgeber zahlen, was ich selbst?

Das sagt Rechtsanwalt Rainer Stelling: Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen, gibt es nicht. Etwas anderes gilt jedoch für persönliche Schutzkleidung, die der Mitarbeiter aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften tragen muss. Diese Schutzkleidung hat das Unternehmen anzuschaffen. Den Arbeitnehmer darf es nicht an den Kosten beteiligen.

Die gesetzliche Regelung gilt auch für Ausbildungs- und Zeitarbeitsverhältnisse. Wie der Ausdruck der "persönlichen" Schutzkleidung schon sagt, ist es insbesondere nicht zulässig, dass sich mehrere Arbeitnehmer eine Ausrüstung teilen müssen. Jeder hat Anspruch auf seine eigene Schutzkleidung.

Eine Regelung im Arbeitsvertrag, wonach der Beschäftigte seine Schutzkleidung auf eigene Kosten kaufen muss, ist unwirksam. Es darf jedoch geregelt werden, dass der Arbeitnehmer seine von der Firma bezahlte Schutzkleidung selbst beschaffen muss. Sind dafür Höchstgrenzen im Arbeitsvertrag festgelegt, ist diese Regelung wirksam, wenn die vorgesehenen Höchstbeträge ausreichend sind.

Für die regelmäßige Reinigung und Reparatur der Kleidung muss der Arbeitgeber sorgen. Für Lüftung, Trocknung und Aufbewahrung hat er einen geeigneten Ort zu stellen. Ist die Kleidung zerschlissen oder erfüllt sie ihre Schutzfunktion nicht mehr, muss der Mitarbeiter Ersatz bekommen.

Der Arbeitgeber bleibt Eigentümer der Kleidung. Beschädigt ein Arbeitnehmer seine Ausrüstung schuldhaft, muss er Schadenersatz leisten. Endet schließlich das Arbeitsverhältnis, muss er die Schutzkleidung zurückgeben.

Unser Autor Dr. Rainer Stelling ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. www.rae-gleim.de