Die Leserfrage: Ich arbeite angestellt im Vertrieb und möchte ohne speziellen Grund meine Arbeitszeit von 100 auf 80 Prozent verkürzen und möglichst nur noch vier Tage pro Woche arbeiten. Ich habe gelesen, Arbeitgeber müssen diesem Wunsch nachkommen. Unter welchen Bedingungen ist das so?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: In Paragraf 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist geregelt, unter welchen Bedingungen Sie eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen können. Dafür ist zunächst Voraussetzung, dass Ihr Arbeitsverhältnis mit Ihrem Arbeitgeber bereits sechs Monate besteht und Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Darüber hinaus müssen Sie Ihren Arbeitgeber über den Umfang der von Ihnen beabsichtigten verringerten Arbeitszeit spätestens drei Monate vor deren Beginn informieren. Dabei sollten Sie die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Ihr Arbeitgeber muss der Verringerung der Arbeitszeit zustimmen und ihre Verteilung entsprechend Ihren Wünschen festlegen, soweit betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen.

Ein betrieblicher Grund liegt nach dem Gesetz insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Stimmt Ihr Arbeitgeber Ihrem Antrag zu oder lehnt er Ihren Antrag auf Verringerung und Verteilung Ihrer Arbeitszeit nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung schriftlich ab, gilt die Verringerung und Verteilung entsprechend Ihren Wünschen als festgelegt. Lehnt Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag hingegen fristgerecht schriftlich ab, bleibt Ihnen nur der Weg, Ihren Anspruch gerichtlich durchzusetzen.

Unsere Autorin Silke Grage ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Hamburg.

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