Die Leserfrage: Ich habe mit meinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen, doch er zahlt die vereinbarte Abfindung nicht und hat Insolvenz angemeldet. Was kann ich tun?

Das sagt Rechtsanwalt Christian Wieneke-Spohler: Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen haben, der die Zahlung einer Abfindung beinhaltet, dann haben Sie sich dadurch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt. Wegen dieses Gegenseitigkeitsverhältnisses haben Sie als Arbeitnehmer nach Paragraf 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aber auch die Möglichkeit, vom Aufhebungsvertrag zurücktreten, wenn der Arbeitgeber die Abfindung nicht pünktlich zahlt, das Rücktrittsrecht nicht ausdrücklich in der Vereinbarung ausgeschlossen wurde und dem Arbeitgeber erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung der Abfindung gesetzt wurde. Dadurch wird der Aufhebungsvertrag beseitigt und das Arbeitsverhältnis besteht fort.

Wenn der Arbeitgeber aber nicht zahlt, weil er Insolvenz angemeldet hat, liegt der Fall anders. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 10.11.2011, 6 AZR 357/10) hat hierzu entschieden, dass es in einem solchen Fall an der Durchsetzbarkeit des Abfindungsanspruchs fehlt. Denn im Regelfall ist dem Arbeitgeber durch das Insolvenzgericht eine Zahlung ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters untersagt worden, und eine solche Zustimmung wird der Insolvenzverwalter nicht erteilen. Hintergrund ist, dass der Mitarbeiter eine Leistung fordert, die er aufgrund der Insolvenzsituation, in der einzelne Gläubiger nicht bevorzugt werden dürfen, später wieder an den Insolvenzverwalter zurückzahlen müsste.

So bleibt Ihnen lediglich der langwierige Weg, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Anspruch auf Zahlung der Abfindung beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Unser Autor ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet unter www.martens-vogler.de