Die Leserfrage: Ich war zwei Jahre lang mit einer kleinen Krankengymnastik-Praxis selbstständig. Ich werde sie wohl zum 1. April schließen, weil die Einkünfte nicht reichen. Worauf muss ich jetzt in Bezug aufs Finanzamt achten, wenn ich meinen Betrieb einstelle?

Das sagt Steuerberater Michael Fischer: Die Schließung Ihrer Praxis muss dem Finanzamt mitgeteilt werden. Man spricht hier steuerlich von einer Betriebsaufgabe. Die Meldung der Betriebsaufgabe muss spätestens einen Monat nach der Aufgabe unter Angabe der Steuernummer und des Zeitpunkts der tatsächlichen Betriebsaufgabe schriftlich erfolgen.

Das Finanzamt schickt Ihnen dann einen Fragebogen, auf dem Sie verschiedene Angaben machen müssen, unter anderem zu den Gegenständen, die Sie dem Betrieb entnehmen und privat weiter benutzen oder die Sie im Rahmen der Betriebsaufgabe verkaufen wollen. Die Differenz aus dem Wert des Verkaufspreises zu dem Wert in Ihrer Buchhaltung muss als Aufgabegewinn versteuert werden. Die Gewinne aus der Betriebsaufgabe müssen Sie separat neben den laufenden Gewinnen ermitteln.

Sollten Sie älter als 55 Jahre sein, wird der Gewinn nur besteuert, wenn er den Betrag von 45 000 Euro übersteigt. Anderenfalls unterliegt der Gewinn aus der Betriebsaufgabe der Einkommensteuer. Nach aller Erfahrung wird das Finanzamt zeitnah die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verlangen, in der auch die entnommenen Gegenstände zu erklären und zu versteuern sind.

In dem erwähnten Fragebogen geht es auch darum, wie Sie künftig Ihren Lebensunterhalt bestreiten wollen. Wenn Sie nach der Betriebsaufgabe nicht weiter selbstständig sind, können Sie die weiteren Einkommensteuervorauszahlungen auf null herabsetzen lassen. Auch Umsatzsteuervoranmeldungen brauchen Sie dann nicht mehr abzugeben.

Unser Autor Michael Fischer ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Hamburg. www.wpfischer.de