Freistellung: Pro Kind stehen jedem Elternteil zehn Freistellungstage zu, sollte der Nachwuchs krank werden. Alleinerziehende haben sogar ein Anrecht auf 20 Tage. Die Regelung gilt aber nur für Kinder, die jünger als zwölf Jahre sind. "Es gibt dabei eine Obergrenze von 25 Tagen pro Jahr, beziehungsweise von 50 Tagen für Alleinerziehende", erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin Lützeler.

Lohnfortzahlung: Dass der Arbeitnehmer zu Hause bleiben darf, wenn sein Kind krank geworden ist, führt allerdings nicht automatisch dazu, dass der Arbeitgeber zu einer Lohnfortzahlung verpflichtet ist. Dieser Punkt ist im Tarifvertrag oder individuell im Arbeitsvertrag geregelt. Zahlt der Arbeitgeber nichts, dann springt die Krankenkasse ein und zahlt das sogenannte Kinderpflege-Krankengeld. Besondere gesetzliche Regelungen gelten, wenn ein Kind unheilbar krank ist.

Adoptivkinder: Die Ansprüche auf eine Freistellung im Krankheitsfall des Kindes oder auch auf Elternzeit gelten nicht nur für den leiblichen Nachwuchs, sondern auch für adoptierte Kinder. Da sich insbesondere Adoptionen nicht unbedingt vorher ankündigen, kann es darum durchaus dazu kommen, dass sich Mitarbeiterinnen von einem Tag auf den anderen in den Mutterschutz verabschieden.