Die Leserfrage: Unsere Gruppenleiterin ist nicht ganz einfach. Sie erteilt oft Anweisungen, von denen wir glauben, dass sie das nicht anordnen darf. Zum Beispiel: "Sie dürfen heute Nachmittag nicht von der Gleitzeit Gebrauch machen - Sie werden gebraucht. Den Arzttermin müssen Sie absagen." (Eine OP-Nachsorge.) Oder: "Ich will nicht, dass Sie so unregelmäßig arbeiten. Für Sie gilt die Gleitzeitregelung nicht mehr." Darf sie das? Und was passiert, wenn wir solche Anweisungen nicht befolgen?

Das sagt Rechtsanwalt Christian Wieneke-Spohler: Grundsätzlich darf eine Gruppenleiterin als Vorgesetzte Weisungen erteilen. Dieses Weisungsrecht steht dem Arbeitgeber zu, da im Arbeitsvertrag nur die grundsätzlichen Rechte und Pflichten pauschal geregelt sind, nicht aber die alltäglichen Details, die der Arbeitgeber bestimmen darf.

Bei der Ausübung des Weisungsrechts sind dem Arbeitgeber aber Grenzen gesetzt: Anordnungen dürfen nicht gegen ein Gesetz verstoßen, zum Beispiel die höchst zulässige Arbeitszeit gemäß Arbeitszeitgesetz darf nicht überschritten werden. Genauso wenig darf sich der Arbeitgeber über vertragliche Abreden hinwegsetzen, worunter auch die Gleitzeitregelung fällt. Nur in Notsituationen darf er feste Arbeitszeiten trotz Gleitzeitvereinbarung von einem Mitarbeiter verlangen. Bei Ihnen handelte es sich um einen nicht aufschiebbaren Arzttermin, der Ihnen nicht untersagt werden darf. Sie haben lediglich die Pflicht, sich genesungsfördernd zu verhalten. Erst recht darf der Arbeitgeber nicht einseitig ohne Zustimmung die Gleitzeitregelung für Sie aufheben.

Unzulässige Weisungen des Arbeitgebers dürfen Sie ignorieren, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen - Abmahnung oder Kündigung - befürchten zu müssen.

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Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet unter www.martens-vogler.de