Steuerexperte Michael Fischer gibt Ratschläge für Selbstständige.

Hamburg. Die Leserfrage: Ich mache mich im Juli als Coach selbstständig und habe von meiner jetzigen Firma die Zusage, bei ihr Inhouse-Trainings veranstalten zu können. So werde ich wohl eine ganze Weile nur einen Auftraggeber haben. Bin ich dann scheinselbstständig?

Das sagt Steuerexperte Michael Fischer: Unter einem Scheinselbstständigen versteht man einen Erwerbstätigen, der die Pflichten eines Arbeitnehmers mit den Risiken eines Unternehmers in sich vereinigt. § 7 Abs.4 SGB IV in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung sah vor, dass eine Scheinselbstständigkeit vermutet wurde, wenn von diesen fünf Kriterien drei erfüllt waren:

1. Der Erwerbstätige beschäftigt im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig keinen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 325 Euro übersteigt.

2. Er ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.

3. Der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten.

4. Die Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen.

5. Die Tätigkeit entspricht dem Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die der Erwerbstätige für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.

Diese Vermutungsregelung ist Ende 2002 ersatzlos weggefallen. Doch sie hat auch heute noch zumindest Indiziencharakter. Danach bestehen in Ihrem Fall Zweifel an der Selbstständigkeit. Um ganz sicherzugehen, können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) in Berlin beantragen, den Status der Erwerbstätigkeit feststellen zu lassen.

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Unser Autor Michael Fischer ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Hamburg. Im Internet unter: www.wpfischer.de