Einem Mitarbeiter ist es grundsätzlich untersagt, dem Arbeitgeber während des laufenden Arbeitsverhältnisses Konkurrenz zu machen. Das ergibt sich aus der Treuepflicht des Mitarbeiters gegenüber seinem Arbeitgeber. Bei einem Verstoß riskiert der Arbeitnehmer eine Kündigung, eventuell sogar eine fristlose.

Da jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers verboten ist, bezieht sich das Verbot grundsätzlich auch auf etwaige Nebentätigkeiten für ein Konkurrenzunternehmen. Eine langjährig bei der Post in Teilzeit beschäftigte Briefsortiererin hatte eine geringfügige Nebenbeschäftigung als Zeitungszustellerin bei einem Unternehmen aufgenommen, das nicht nur Zeitungen, sondern auch Postsendungen zustellte. Die Arbeitgeberin untersagte der Mitarbeiterin diese Nebentätigkeit, da sie für ein Konkurrenzunternehmen ausgeübt werde.

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 24.3.2010, 10 AZR 66/09) hat letztinstanzlich entschieden, dass die Mitarbeiterin ihre Nebenbeschäftigung ausüben darf, da es sich nicht um eine verbotene Konkurrenztätigkeit handele. Zwar seien beide Unternehmen als Konkurrenzunternehmen anzusehen, da sie zumindest bei der Briefzustellung zueinander in Wettbewerb stünden. Es liege aber dennoch keine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit vor, da die Arbeitnehmerin ausschließlich als Zeitungszustellerin tätig werde und nicht im Bereich der Briefzustellung. Deshalb handele es sich lediglich um eine untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens, die nicht verboten sei. Schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers - der Post - würden deshalb durch die Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt.

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet: www.martens-vogler.de