Der Fall "Emmely" hat in der Presse für viele Schlagzeilen gesorgt. Die Supermarktkassiererin soll unterschlagene Pfandbons im Wert von 1,30 Euro unberechtigt eingelöst haben. Daraufhin erhielt sie von ihrem Arbeitgeber die fristlose Kündigung. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin zu Recht. Diese Entscheidung ist in der Öffentlichkeit vielfach auf Unverständnis gestoßen. Unterliegen nur "kleine Angestellte" diesen strengen Maßstäben oder gilt dies auch für leitende Angestellte?

Auch Führungskräfte sind gut beraten, sich im Arbeitsleben korrekt zu verhalten, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Wer seine Sekretärin zur Organisation von Freizeitterminen einsetzt, wer sie das Protokoll der Vorstandssitzung des Tennisvereins schreiben lässt oder die Einladungen für die Silberhochzeit über die Firma abwickelt, macht sich arbeitsrechtlich angreifbar. Die unkorrekte Abrechnung von Dienstfahrten und anderer Spesen wie Hotelübernachtungen und die Bewirtung von angeblichen Geschäftspartnern, die sich anschließend als Familienmitglieder entpuppen, kann ebenfalls sehr schnell zum Verlust des Arbeitsplatzes führen.

Ist ein Geschäftsführer in Ungnade gefallen, wird gern überprüft, ob der Betroffene die Vorgaben und Genehmigungsvorbehalte der Geschäftsordnung eingehalten hat. Hierbei ist festzustellen, dass sich viele Geschäftsführer diese Regeln gar nicht genau angesehen haben und deshalb in Unkenntnis häufig dagegen verstoßen. Auch diese Verstöße rechtfertigen in der Regel eine Kündigung.

Unsere Autorin Silke Grage ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet unter www.ra-grage.de