Arbeitgeber können die Fahrtkosten ihrer Angestellten mit 15 Prozent pauschal besteuern.

Hamburg. Leistet der Arbeitgeber Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln, sind diese in vollem Umfang steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann allerdings die Lohnsteuer mit 15 Prozent pauschal erheben. Diese Pauschalierungsvorschrift ist auch auf geldwerte Vorteile und Geldleistungen im Zusammenhang mit öffentlichen Verkehrsmitteln - sogenannten Job-Tickets - anzuwenden.

Von praktischer Bedeutung ist die Pauschalbesteuerung vor allem, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Barzuschüsse beim Kauf von Job-Tickets gewährt, weil Geldleistungen anders als Sachleistungen (unmittelbare Überlassung der Fahrscheine durch den Arbeitgeber) die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze ausschließen. Durch das Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale ergibt sich eine verbesserte Pauschalierungsmöglichkeit bei öffentlichen Verkehrsmitteln.

Günstiger für den Arbeitnehmer ist, wenn die Kosten für die Fahrausweise über dem Betrag liegen, der sich nach den Regeln der Entfernungspauschale für diese Fahrten errechnet. Da die tatsächlichen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sind, können sie auch insoweit mit 15 Prozent pauschal besteuert werden, als die Aufwendungen über dem Betrag der Entfernungspauschale liegen. Dies kann insbesondere bei geringen Wegstrecken zur Arbeitsstätte der Fall sein. Als Folge der neuen (alten) Entfernungspauschale ist damit bei den Job-Tickets die Pauschalbesteuerung in allen Fällen bis zur Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten zulässig.

Unser Autor Michael Fischer ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Hamburg. Im Internet: www.wpfischer.de