Hamburg. Wird ein Bewerber im Vorstellungsgespräch nach Krankheiten gefragt, die häufig zu einer Behinderung führen, kann bei Ablehnung dieses Bewerbers eine Diskriminierung wegen vermuteter Behinderung vorliegen. Eine Diskriminierung nach § 7 Abs. 1 AGG liegt bereits dann vor, wenn der Arbeitgeber eine Behinderung nur annimmt. (BAG v. 17.12.09, 8 AZR 670/08)

Ein nur zum Schein eingegangenes Arbeitsverhältnis führt nicht zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, sodass der vermeintliche Arbeitnehmer auch keine Ansprüche auf Versicherungsleistungen gegen seine Krankenkasse hat. (LSG Sachsen-Anhalt v. 29.10.09, L 10 KR 20/04)

Verlässt der Arbeitnehmer nach heftigem Streit mit dem Arbeitgeber den Arbeitsplatz und meldet sich krank, ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dennoch gültig, da der Streit Auslöser der Erkrankung sein kann. (LAG Rheinland-Pfalz v. 8.9.09, 1 Sa 230/09)

Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache verfasste Arbeitsanweisungen zu lesen, kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Verlangt der Arbeitgeber Deutschkenntnisse, weil sie für die Tätigkeit erforderlich sind, stellt dies keine verbotene Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar. (BAG v. 28.1.10, 2 AZR 764/08)

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet: www.martens-vogler.de