Hamburg. Wird eine Arbeitnehmerin während der Elternzeit erneut schwanger, stellt sich die Frage, ob es möglich ist, die Elternzeit vorzeitig zu beenden, um sie quasi aufzusparen und schließlich an die Elternzeit des nächsten Kindes anzuschließen. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage entschieden (Urteil vom 21.4.2009, AZ 9 AZR 391/08): Demnach kann ein verbleibender Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des erstgeborenen Kindes übertragen werden.

In dem Fall hatte die Klägerin bei ihrem Arbeitgeber für ihre am 4. Juli 2004 geborene Tochter Elternzeit vom 3. September 2004 bis zum 3. Juli 2007 in Anspruch genommen. Am 23. Juli 2006 wurde ihr Sohn geboren. Daraufhin machte sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit für ihren Sohn vom 19. September 2006 bis zum 22. Juli 2009 geltend. Die Elternzeit für ihre Tochter sollte vorzeitig beendet werden und die verbleibende Zeit an die Elternzeit für den Sohn "drangehängt" werden. Der Arbeitgeber lehnte diesen Wunsch jedoch ab, woraufhin die Mutter Klage auf Zustimmung zur Übertragung der Elternzeit erhob.

Die Richter gaben ihr recht. Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit für die erstgeborene Tochter hätte der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen können. Und er hätte dafür die gesetzliche Frist von vier Wochen einhalten müssen. Der Arbeitgeber sei bei seiner Entscheidung an billiges Ermessen gemäß § 315 Bürgerliches Gesetzbuch gebunden. Er habe aber nicht vorgetragen, welche konkreten negativen betrieblichen Auswirkungen die Übertragung der Elternzeit der Klägerin voraussichtlich haben werde.

Unsere Autorin Silke Grage ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet unter www.ra-grage.de