Die Arbeitsagentur könnte eine Sperrzeit von zwölf Wochen verhängen. In in dieser Zeit wird auch kein Arbeitslosengeld gezahlt.

Hamburg. Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Altersteilzeitvertrag, beinhaltet diese Vereinbarung nicht nur die Reduzierung der Arbeitszeit und des Gehalts für die restliche Zeit des Arbeitsverhältnisses. Damit steht auch die endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Termin fest. Hieran schließt sich für den Mitarbeiter entweder die Rente oder der Bezug von Arbeitslosengeld.

Wenn aber die Arbeitsagentur eine Sperrzeit von zwölf Wochen verhängt, wird in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld gezahlt. Die Begründung für die Sperre der Agentur lautet, dass der Leistungsempfänger selbst das Arbeitsverhältnis durch den Abschluss des Altersteilzeitvertrags beendet habe, ohne einen wichtigen Grund zu haben.

Hierzu hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 21.7.09 (B 7 AL 47/07 R) klargestellt, dass allein das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund eines Altersteilzeitvertrages nicht die Verhängung einer Sperrzeit ausschließt. Vielmehr ist der konkrete Sachverhalt, der zum Abschluss der Vereinbarung geführt hat, aufzuklären, um zu entscheiden, ob der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Altersteilzeit hatte.

Hat der Arbeitgeber ihm mit einer berechtigten Kündigung gedroht, die durch den Altersteilzeitvertrag verhindert wurde, liegt ein wichtiger Grund vor. Ansonsten kann der Arbeitnehmer noch vorbringen, dass er erwartet hatte, nahtlos im Anschluss in Rente gehen zu können, was sich aber dann nicht realisiert hat. Notfalls muss die Arbeitsagentur noch prüfen, ob ein Härtefall vorliegt, der zu einer Verkürzung der Sperrzeit auf sechs Wochen führt.

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet: www.martens-vogler.de