Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher abziehbar sind (Beschluss vom 21.9.2009; GrS 1/06). Gemeint sind Reisen, bei denen sowohl berufliche (z. B. Messebesuch) als auch private (z. B. Urlaub) Zwecke verfolgt werden.

Nach bisheriger Rechtsprechung wurden die Kosten solcher Reisen komplett der privaten Lebensführung zugeordnet. Lediglich zusätzliche Aufwendungen während der Reise, die eindeutig von den übrigen Kosten abgrenzbar sind (z. B. Messeeintritt), konnten nach alter Rechtsprechung als Werbungskosten abgezogen werden.

Jetzt nach neuer BFH-Rechtsprechung können Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt veranlassten Reisen grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebensführung im Verhältnis der Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden. Dafür muss der beruflich veranlasste Zeitanteil feststehen (notfalls geschätzt). Er darf nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sein.

Prinzipiell wirkt sich die geänderte Rechtsprechung auch auf die Beurteilung anderer gemischter Aufwendungen aus, wie etwa Kosten für Gegenstände, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden. Allerdings sind von der Änderung der Rechtsprechung keine Aufwendungen für die Lebensführung betroffen, die durch das steuerliche Existenzminimum abgegolten, als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, wie zum Beispiel für eine Brille.

Unser Autor Michael Fischer ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Hamburg. Im Internet unter www.wpfischer.de