Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein kann, wenn ein Arbeitnehmer Arbeitsanweisungen in deutscher Sprache nicht lesen kann - dies aber für seine Tätigkeit erforderlich ist (BAG, Urteil vom 28. Januar 2009 - 2 AZR 764/ 08). Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann. Dies stellt nach dem Urteil keine nach Paragraf 3 Abs. 2 AGG verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar. Der Arbeitgeber verfolgt ein im Sinne des Gesetzes legitimes, nicht diskriminierendes Ziel, wenn er - zum Beispiel aus Gründen der Qualitätssicherung - schriftliche Arbeitsanweisungen einführt.

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