Nach Paragraf 622 Bürgerliches Gesetzbuch kann ein Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Für den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist nach Dauer der Beschäftigung in mehreren Stufen - nach 20 Jahren auf bis zu sieben Monate. Nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers sollen bei der Berechnung der Kündigungsfrist Beschäftigungszeiten vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers allerdings nicht berücksichtigt werden.

Dagegen hat eine 28-jährige Arbeitnehmerin durch die Instanzen bis zum Landesarbeitsgericht geklagt. Denn ihr war nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit gekündigt worden - doch wurde ihr wegen einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren, gerechnet ab dem 25. Geburtstag, lediglich ein Monat Kündigungsfrist zugestanden. Bei zehn Jahren hätte sie Anspruch auf vier Monate gehabt.

Das Landgericht leitete den Fall zur Beurteilung an den Europäischen Gerichtshof weiter (EuGH, AZ: C-555/07). Dieser gab der Klägerin recht. Es läge eine verbotene Diskriminierung aus Gründen des Alters vor. Eine Ungleichbehandlung sei nur dann zulässig, wenn sie durch ein legitimes Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt sei.

Der Argumentation, der Arbeitgeber solle eine "größere personalwirtschaftliche Flexibilität" bekommen, weil jüngeren Arbeitnehmern mehr berufliche und persönliche Mobilität zugemutet werden könne, folgte das Gericht nicht. Denn die Nichtanrechnung der Betriebszugehörigkeit vor dem 25. Lebensjahr gelte bei einer Entlassung unabhängig vom Alter. Die deutsche Regelung sei nicht angemessen oder geeignet.

Unsere Autorin Silke Grage ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet unter www.ra-grage.de