Häufig stellt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen Firmenwagen zur Verfügung, den dieser auch privat nutzen darf. Darin liegt ein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer: Er muss ein Prozent des Bruttolistenpreises versteuern, aber keine weitere Zahlung an den Arbeitgeber leisten. Den Wagen nutzen zu dürfen ist damit ein Gehaltsbestandteil für den Mitarbeiter, der nicht der einseitigen Disposition des Arbeitgebers unterliegt. Das heißt, das Fahrzeug darf nicht jederzeit entzogen werden.

Anders sieht es aber aus, wenn der Mitarbeiter längere Zeit erkrankt ist. Nach sechs Wochen endet die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, und an die Stelle des Gehalts tritt sodann das Krankengeld. Das Gleiche gilt auch für den Anspruch auf den Dienstwagen: Da die Privatnutzung einen Entgeltbestandteil darstellt, ist der Arbeitgeber, wenn es keine anderslautende vertragliche Regelung hierzu gibt, berechtigt, den Wagen ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit vom Mitarbeiter zurückzuverlangen. Nach dem Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" hat der Mitarbeiter nach Beendigung des Entgeltfortzahlungsanspruchs auch keinen Anspruch mehr auf die private Nutzung des Firmenwagens; die dienstliche Nutzung entfällt während der Erkrankung sowieso.

Hat der Arbeitgeber trotz der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit über sechs Wochen hinaus dem Mitarbeiter zunächst gestattet, das Fahrzeug weiterhin zu nutzen, kann er dennoch zu jedem späteren Zeitpunkt die Rückgabe des Wagens verlangen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.7.09, 15 Sa 25/09). Die Rückgabeverpflichtung gilt aber nicht für Zeiten des Mutterschutzes (BAG, Urteil vom 11.10.00, 5 AZR 240/99).

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet: www.martens-vogler.de