Arbeitnehmer können nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch dann die Kosten einer sogenannten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehen, wenn sie aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegziehen, dort aber weiterhin eine Wohnung unterhalten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.

Sofern die doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt wird, können die Kosten hierfür (Miete für Wohnung am Arbeitsort oder Fahrtkosten für Wochenendheimfahrten) als Werbungskosten abgesetzt werden. Nach alter Rechtsprechung begründet sich eine doppelte Haushaltsführung nur, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er bisher wohnte, eine Beschäftigung aufnimmt und sich am Beschäftigungsort eine zweite Wohnung nimmt. Sein Lebensmittelpunkt muss jedoch im alten Haushalt verbleiben.

Ab jetzt können auch dann Kosten für doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden, wenn der Lebensmittelpunkt vom Ort der Beschäftigung wegverlegt wird. So kann etwa ein Arbeitnehmer, der zu seiner Freundin in eine andere Stadt zieht, den Werbungskostenabzug der doppelten Haushaltsführung geltend machen. Dabei ist es unerheblich, ob er den zweiten Haushalt in seiner bisherigen oder in einer neuen Wohnung führt. Allerdings können Mietaufwendungen nur bis zur Höhe der ortsüblichen Miete für eine 60-Quadratmeter-Wohnung abgezogen werden.

Unser Autor Michael Fischer ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Hamburg. Im Internet unter www.wpfischer.de