Wenn Arbeitgeber die Kosten für die Fortbildung ihrer Mitarbeiter übernehmen, führt dies zu keinem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn für den Arbeitnehmer. Bedingung: Die Fortbildungsmaßnahmen erfolgen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.

Ein "ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse" liegt vor, wenn die Bildungsmaßnahmen in vollem Umfang auf Rechnung des Arbeitgebers erfolgen. Werden die Rechnungen des Fort- und Weiterbildungsinstituts auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellt, gilt dies nur, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme die Übernahme oder die Erstattung der Kosten jener Fortbildungsmaßnahme verbindlich zugesagt hat.

In diesem Fall ist die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber sowohl lohnsteuer- als auch sozialversicherungsfrei. Die Zusage der Kostenübernahme sollte am besten durch eine schriftliche Vereinbarung vor Kursbeginn festgehalten werden.

Zu beachten ist: Sofern die Fortbildungskosten steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet wurden, darf der Arbeitnehmer diese Kosten nicht als Werbungskosten aus nicht selbstständiger Arbeit in seiner Einkommenssteuererklärung eintragen, weil ihm aufgrund der Arbeitgebererstattung schließlich wirtschaftlich keine Aufwendungen entstanden sind. Erfolgt die Fortbildungsmaßname auf Rechnung des Arbeitgebers kann sich dieser die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten lassen.

Unser Autor Michael Fischer ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Hamburg. Im Internet unter www.wpfischer.de