Streiten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht, und eine Partei will, dass das Gericht jemanden als Zeugen vernimmt, der ein bestimmtes Telefonat mit angehört hat, kann das Gericht diesen Zeuge wegen eines Beweisverwertungsverbots zurückweisen.

Wenn zum Beispiel ein Gesprächsteilnehmer eine anwesende Person bewusst das Gespräch heimlich mithören lässt, indem der Lautsprecher des Telefons angestellt oder der Hörer vom Ohr für den Zuhörer weggehalten wird, verletzt er das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners am Telefon. Hieraus folgt, dass das Arbeitsgericht den heimlich Mithörenden nicht als Zeugen zum Inhalt des Telefonats anhören darf.

Im zu entscheidenden Fall hatte die Personaldisponentin des Arbeitgebers die Mitarbeiterin, die erkrankt war, angerufen und aufgefordert, trotz der Erkrankung zur Arbeit zu erscheinen, sonst werde ihr gekündigt. Gegen die später erfolgte Kündigung wehrte sich die Mitarbeiterin und berief sich als Zeugin für den Gesprächsinhalt auf eine anwesende Freundin, die das Telefonat - zufällig - mitgehört hatte, weil die Lautstärke am Handy der Klägerin extrem hoch eingestellt war.

Nachdem die erste und zweite Instanz die Vernehmung der Zeugin abgelehnt hatten, hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.4.09, 6 AZR 189/08) die Vernehmung der Zeugin zugelassen, da in diesem Fall kein Beweisverwertungsverbot vorliege. Die Freundin der Klägerin habe nur zufällig, ohne dass die Klägerin dies initiiert hatte, das Telefonat mitgehört. Darin erkannten die Richter keine Persönlichkeitsverletzung des Gesprächspartners. Die Zeugin konnte also vernommen werden.

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Internet: www.martens-vogler.de