Zur körperlichen Ertüchtigung der Mitarbeiter wurde er einst erdacht: Sport im Betrieb. Und wenn Laufgruppe, Fußballtruppe oder Triathlon-Mannschaft über den Arbeitgeber organisiert zusammen kommen, schützt die Sportler grundsätzlich die gesetzliche Unfallversicherung. Allerdings gibt es strittige Fälle bei Sportunfällen.

So fand das Fußballturnier eines Unternehmens in Baden-Württemberg an einem Sonntag statt und stieß auf geringe Resonanz. Als sich ein Mitarbeiter verletzte, winkte der Unfallversicherungsträger ab: Wegen der geringen Teilnehmerzahl handle es sich nicht mehr um eine betriebliche Veranstaltung. Der Versicherungsschutz entfalle daher. Der Verletzte hatte aber Glück: Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg billigte ihm "Vertrauensschutz" zu: Er habe nicht mit der geringen Resonanz rechnen müssen (Az.: L 7 U 4605/01).

Der Teufel kann also im Detail stecken. Denn der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung hatte im Grundsatz Recht: Nur wenn möglichst alle Mitarbeiter zu einem betrieblichen Sportturnier eingeladen werden und dann auch viele daran teilnehmen, hat es "betrieblichen" Charakter. So entschieden etwa übereinstimmend das Sozialgericht Koblenz (Az. S 2 U 252/07) sowie die Landessozialgerichte Sachsen (Az.: L 2 U 64/03) und Schleswig-Holstein (Az.: L 8 U 73/06).

Für Rechtsunsicherheit sorgt dabei, dass es keine festen Quoten für eine Mindestbeteiligung gibt. So urteilte das Saarländische Landessozialgericht, eine Beteiligungsquote von zehn bis zwölf Prozent sei ausreichend (Az.: L 2 U 135/05). Dem Landessozialgericht Schleswig-Holstein genügte dagegen eine Beteiligung von zehn Prozent der Beschäftigten nicht (Az.: L 8 U 73/06). Das Bundessozialgericht befand wiederum, es genüge, wenn die Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offen stehe. Eine feste Mindestbeteiligungsquote sei nicht erforderlich (Az.: B 2 U 52/02).