Erhalten Arbeitnehmer eine Abmahnung, sollten sie sie auf Fehler überprüfen lassen, rät die Rechtsanwaltskammer Koblenz. Viele Abmahnungen seien aus formalen Gründen wirkungslos. So dürften nur Verstöße gegen vertragliche Pflichten abgemahnt werden - wenn etwa Anweisungen nicht ausgeführt werden. Unwirksam sei es dagegen, einen Mitarbeiter wegen nachlassender Leistung abzumahnen. Es kann aber sinnvoll sein, eine fehlerhafte Abmahnung hinzunehmen. In einem späteren Kündigungsschutzprozess kann sie immer noch rückwirkend überprüft werden und für unwirksam erklärt werden. Dann müsse auch die Kündigung zurückgenommen werden.