Wann gelten die Ausgaben eines Arbeitgebers für eine Betriebsfeier als steuerpflichtiger Arbeitslohn? Das hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden.

Ein Unternehmen hatte seine Arbeitnehmer zu einer Betriebsversammlung auf einem Schiff eingeladen. Abends folgte eine Betriebsfeier mit Unterhaltungsprogramm im Hotel. Die Schifffahrt war verpflichtend, die Teilnahme an der Betriebsfeier freiwillig. Das Finanzamt sah die Aufwendungen der Firma für die ganze Veranstaltung als steuerpflichtigen Arbeitslohn an und forderte Lohnsteuer.

Das Finanzgericht ging von einer gemischt veranlassten Veranstaltung aus. Es teilte die Aufwendungen, die nicht eindeutig dem betrieblichen oder geselligen Bereich zuzuordnen waren, zeitanteilig im Verhältnis 35 Prozent für den betrieblichen Veranstaltungsteil und 65 Prozent für den unterhaltenden Teil auf. Der BFH (Urteil vom 30.4.2009, VI R 55/07) stimmte dem Finanzgericht im Wesentlichen zu.

Danach müssen bei einer gemischten Betriebsveranstaltung die Sachzuwendungen an die Arbeitnehmer aufgeteilt werden. Dabei sind zunächst die Kosten herauszurechnen, die sich eindeutig dem betriebsfunktionalen Teil oder dem Bereich, der sich als geldwerter Vorteil darstellt, zuordnen lassen. Die verbleibenden Kosten (Bustransfer und Schiffstour) sind nach Schätzung aufzuteilen. Aufteilungsmaßstab ist das Zeitverhältnis der einzelnen Veranstaltungsteile.

Unser Autor Michael Fischer ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Hamburg. Im Internet: www.wpfischer.de