Nicht wenige Tarifverträge enthalten in unterschiedlichsten Formen Regelungen, die nur Mitgliedern der tarifschließenden Gewerkschaft Rechte einräumen sollen. Nach der bisherigen Rechtsprechung waren diese Differenzierungsklauseln stets unzulässig.

Durch sie würde auf die Nichtorganisierten Druck zum Gewerkschaftsbeitritt ausgeübt und damit die durch Artikel 9 Grundgesetz geschützte Koalitionsfreiheit verletzt. Nun scheint sich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in dieser Frage grundsätzlich zu wandeln (Urteil v. 18.3.2009 - 4 AZR 64/08).

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die kein Gewerkschaftsmitglied war, deren Arbeitsvertrag aber auf den einschlägigen Tarifvertrag verwies. Dieser sah vor, dass ver.di-Mitglieder jedes Jahr eine Sonderzahlung in Höhe von 535 Euro erhalten sollten. Die Arbeitnehmerin forderte unter Hinweis auf ihren Arbeitsvertrag bei Gericht ebenfalls die Sonderzahlung ein. Dies lehnte der Arbeitgeber jedoch mit der Begründung ab, dass die Klägerin nicht Gewerkschaftsmitglied sei.

Zu Recht, wie die Richter befanden. Die tarifliche Klausel, wonach nur ver.di-Mitglieder die Sonderzahlung erhalten sollten, sei wirksam. Insofern müsse die Regelung nicht auf die Arbeitnehmer angewendet werden, deren Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag verweise, die selbst aber keine Gewerkschaftsmitglieder seien. In der tarifvertraglichen Regelung liege jedenfalls im vorliegenden Fall kein unzulässiger Druck auf Nichtorganisierte und sie überschreite auch nicht die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien.

Unsere Autorin Silke Grage ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet unter www.ra-grage.de