Der Arbeitgeber ist beim Arbeitszeugnis an frühere Bewertungen aus einem Zwischenzeugnis gebunden, hat das Arbeitsgericht Köln entschieden (Az.: 6 Ca 9134/08). Hat sich der Arbeitgeber hierzu vertraglich verpflichtet, gilt dies auch dann, wenn er nachträglich von einem Fehlverhalten des Beschäftigten erfährt. Darauf weist die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin hin. Ein Arbeitnehmer hatte geklagt, weil sein Arbeitszeugnis erheblich vom Zwischenzeugnis abwich. Der Arbeitgeber hatte sich im Zuge eines Kündigungsprozesses aber dazu verpflichtet, ein Zeugnis "in Anlehnung an das Zwischenzeugnis" zu erstellen. Daran fühlte er sich jedoch nicht mehr gebunden, weil ihm ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers bekannt geworden war. Die Richter ließen das jedoch nicht gelten und gaben dem Kläger recht.