Die Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis kann im Einzelfall äußerst schwierig sein.

Wird ein freies Mitarbeiterverhältnis nun im Nachhinein als abhängiges Beschäftigungsverhältnis angesehen, kann dies zu erheblichen steuerlichen und sozialversicherungs-rechtlichen Konsequenzen führen.

Vielfach werden vertraglich freie Beschäftigungsverhältnisse vereinbart, damit der Beschäftigte und der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge sparen und für den Beschäftigten die arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsschutz nicht gelten.

Man spricht dann auch von Scheinselbstständigen, da der Vertrag zwar die Merkmale eines selbstständigen Beschäftigungsverhältnisses beinhaltet, tatsächlich jedoch ein Arbeitsverhältnis eingegangen wurde. Maßgebend für die rechtliche Einordnung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger ist daher nicht die Bezeichnung des Vertrages, sondern vielmehr dessen tatsächliche Durchführung. Ganz grundsätzlich lässt sich sagen, dass selbstständig nur derjenige tätig ist, der Weisungen eines Dritten nicht zu folgen hat und auf eigene Rechnung und Gefahr arbeitet.

Entscheidend ist also die mehr oder weniger freie Bestimmung und Gestaltung der Tätigkeit im Gegensatz zur Fremdbestimmung durch Eingliederung in ein Unternehmen sowie die Möglichkeit, seine Leistung auf dem Markt gegenüber mehreren Auftraggebern anzubieten. Ist der "freie" Mitarbeiter ausschließlich und rund um die Uhr für nur einen Auftraggeber tätig, sprechen die nur schwer zu widerlegenden Indizien für ein Arbeitsverhältnis.

Unser Autor Michael Fischer ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Hamburg. Im Internet unter www.wpfischer.de