Arbeitnehmer haben Anspruch darauf, dass ihr Büro regelmäßig gereinigt wird. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz (Az.: 9 Sa 427/08), auf das die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin hinweist. Demnach gehört es zur Schutzpflicht des Arbeitgebers, Beeinträchtigungen der Gesundheit seiner Beschäftigten zu vermeiden - auch durch die Säuberung des Büros. In dem Fall hatte eine Firma beschlossen, aus Spargründen nur noch die Toiletten von einer Reinigungsfirma putzen zu lassen. Staubwischen, Saugen und Müllentsorgung in den Büroräumen sei künftig Sache der Mitarbeiter. Einer von ihnen klagte dagegen. Der Anwaltsauskunft zufolge darf der Arbeitgeber zwar auch eigenes Personal mit Reinigungsarbeiten beauftragen. Dabei müssten aber die Eingruppierung und die Stellung der Betroffenen berücksichtigt werden. In diesem Fall greife das Weisungsrecht nicht.