Nimmt ein Mitarbeiter von einem für den Arbeitgeber tätigen Dienstleister ein teures Geschenk an, kann dies die Kündigung rechtfertigen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, der Mitarbeiter sei käuflich.

Auf eine tatsächliche den Arbeitgeber schädigende Handlung kommt es dabei nicht an. (LAG Rheinland-Pfalz vom 16.01.09, 9 Sa 572/08)

Kann ein Bewerber kein Zeugnis vorlegen und erhält er allein deswegen die Stelle nicht, kann er seinen früheren Arbeitgeber schadenersatzpflichtig machen. Das setzt voraus, dass er zuvor die Erteilung des Zeugnisses angemahnt hatte. (LAG Kiel vom 01.04.09, 1 Sa 370/08)

Auch wenn neuerdings der Urlaubsanspruch trotz langer Erkrankung nicht mehr verfällt, hat der kranke Mitarbeiter erst dann Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld, das von der Gewährung von Urlaub abhängig ist, wenn er den Urlaub nach Ende der Erkrankung nehmen kann. Erst nach Ende der Arbeitsunfähigkeit oder mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber das Urlaubsgeld zahlen. (BAG vom 19.05.09, 9 AZR 477/07)

Für den Zugang einer Kündigung reicht es aus, dass der Mitarbeiter das Kündigungsschreiben persönlich übergeben wird und er genügend Zeit hat, den Inhalt zu lesen. Wenn der Arbeitnehmer das Schreiben wieder an den Arbeitgeber zurückgibt, ist die Kündigung dennoch zugegangen. (LAG München vom 18.03.09, 11 Sa 812/08)

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet: www.martens-vogler.de