In einem Unternehmen mit einem Betriebsrat muss bei Personalabbau in größerem Umfang ein Sozialplan aufgestellt werden, den der Arbeitgeber zusammen mit dem Betriebsrat festlegt.

Damit sollen die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einhergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten abgemildert werden. Eine bestimmte Höhe von Abfindungszahlungen ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern hängt von den finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens ab. Wie das vom Unternehmen bereitgestellte Geld unter den entlassenen Mitarbeitern verteilt wird, darüber bestimmt der Betriebsrat mit. Im Regelfall steigt die Abfindung gestaffelt mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Alter der zu entlassenden Mitarbeiter. Allerdings sehen Sozialpläne vor, dass z. B. ab 59 Jahren eine andere Abfindungsformel zugrunde gelegt wird. Die Abfindung wird dann konkret nach den finanziellen Verlusten infolge der Kündigung berechnet. § 10 Nr. 6 AGG erlaubt es ausdrücklich, Leistungen in Sozialplänen von der Möglichkeit, Rente beziehen zu können, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, abhängig zu machen. Es ist sogar zulässig, rentenberechtigte Mitarbeiter ganz von den Sozialplanleistungen auszunehmen (BAG, Urteil vom 26.05.09, 1 AZR 198/08). Die wirtschaftlichen Nachteile einer Entlassung werden abgemildert, wenn der Mitarbeiter nach Bezug von Arbeitslosengeld Altersrente beanspruchen kann, sodass die Abfindung geringer ausfallen darf. Diese unterschiedliche Behandlung stellt keine Diskriminierung wegen des Alters dar.

Unser Autor C. Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet: www.martens-vogler.de