Die Leserfrage: Mein Arbeitgeber will, dass ich künftig Rufbereitschaft übernehme. Muss ich das akzeptieren? Wie würde das gegebenenfalls bezahlt? Und muss ich dann quasi "Gewehr bei Fuß" zu Hause sitzen?

Das sagt Rechtsanwalt Christian Wieneke-Spohler: Rufbereitschaft bedeutet, dass Sie verpflichtet sind, außerhalb Ihrer regelmäßigen Arbeitszeit auf Abruf Ihre Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Sie können sich aber während der Rufbereitschaft an einem Ort Ihrer Wahl aufhalten, sind also nicht verpflichtet, im Unternehmen anwesend zu sein. Ansonsten würde begrifflich Bereitschaftsdienst vorliegen.

Sie müssen aber für Ihre ständige Erreichbarkeit sorgen, was über ein Dienst-Handy sichergestellt werden kann. Während der Rufbereitschaft müssen Sie sich in Ihrem Verhalten auf einen möglichen Arbeitseinsatz einrichten, sodass insbesondere Alkoholverbot gilt. Sie müssen zudem gewährleisten, dass Sie innerhalb von maximal 30 Minuten Ihren Arbeitsplatz erreichen können.

Der Arbeitgeber kann nicht ohne Weiteres einseitig Rufbereitschaft anordnen. Hierzu sind Sie als Mitarbeiter nur verpflichtet, wenn es dafür eine gesonderte arbeitsrechtliche Grundlage gibt. Ist in Ihrem Arbeitsvertrag hierzu nichts geregelt, kann sich die Verpflichtung auch aus einem Tarifvertrag ergeben. Ist beides nicht der Fall, können sie ablehnen, Rufbereitschaft zu leisten. Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat, so hat dieser bei der Einführung von Rufbereitschaft mitzubestimmen.

Rufbereitschaft stellt eine zusätzliche Arbeitsleistung dar und ist deshalb auch zusätzlich zu vergüten, in der Regel durch Zahlung einer Pauschale. Nehmen Sie während der Rufbereitschaft Ihre Arbeit auf, ist diese Arbeitszeit mit dem normalen Entgelt zu vergüten.

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. www.martens-vogler.de