Die Leserfrage: In welchen Fällen darf ein Arbeitgeber vor der Einstellung ärztliche Tests verlangen, wann kann ich das ablehnen? Und was darf er gegebenenfalls alles untersuchen lassen?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Die Antwort auf diese Fragen hängt im Wesentlichen davon ab, auf welche Position Sie sich bewerben. So ist zum Beispiel für Personen, die im Lebensmittelbereich beschäftigt sind, zum Schutz der Allgemeinheit die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses erforderlich.

Für Jugendliche, die in das Arbeitsleben eintreten, schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz ebenfalls eine ärztliche Untersuchung vor. Auch in Tarif- und Arbeitsverträgen können Einstellungsuntersuchungen geregelt sein.

Von derartigen Sonderregelungen abgesehen, sind ärztliche Untersuchungen nach bisheriger Rechtslage nur zulässig, wenn sie für die angestrebte Tätigkeit erforderlich sind. Der Arbeitgeber muss weiter ein berechtigtes Interesse an der Untersuchung haben, und der betroffene Arbeitnehmer muss einwilligen.

Diese Beschränkungen werden mit dem damit verbundenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Bewerbers begründet. Der Gesetzgeber plant allerdings durch Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz, die ärztlichen Untersuchungen zum Schutz der Arbeitnehmer zukünftig weiter einzuschränken. Die Vornahme genetischer Untersuchungen darf ein Arbeitgeber - von ganz engen Ausnahmen abgesehen - nach dem Gendiagnostikgesetz bereits jetzt nicht verlangen.

Auch während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist ein Arbeitnehmer ohne besondere Anhaltspunkte für Drogenmissbrauch nicht verpflichtet, routinemäßigen Blutuntersuchungen oder Drogenscreenings zuzustimmen - etwa wenn der Arbeitgeber klären will, ob eine Alkohol- oder Drogenerkrankung seines Mitarbeiters vorliegt.

Unsere Autorin Silke Grage ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Hamburg. www.ra-grage.de