Die Leserfrage: Ich wurde im Jobinterview gefragt, wie meine "Bewerbungsbemühungen" aussehen. Muss ich so etwas beantworten? Wie reagiere ich auf andere unangenehme Fragen?

Das sagt Rechtsanwalt Rainer Stelling: Der Arbeitgeber darf einem Bewerber nur solche Fragen stellen, an deren wahrheitsgemäßer Beantwortung er ein berechtigtes Interesse hat. Das ist der Fall, wenn die Beantwortung der Frage für den Arbeitsplatz von Bedeutung ist, also dem Arbeitgeber durch die wahrheitswidrige Beantwortung ein Schaden entstehen kann.

An der korrekten Beantwortung einer Frage, die den Bewerber zum Beispiel wegen seiner Religion, seines Geschlechts oder seiner Herkunft diskriminieren könnte, besteht kein berechtigtes Interesse. Nach einer Schwangerschaft, einer Behinderung, der Gewerkschafts- oder Parteizugehörigkeit darf der Arbeitgeber daher grundsätzlich nicht fragen.

Die Frage nach Alkohol- oder Drogenabhängigkeit ist nur zulässig, wenn die auszuübende Tätigkeit mit solcher Erkrankung unvereinbar ist, etwa bei einem Berufskraftfahrer. Entsprechendes gilt für andere Erkrankungen, wenn dadurch die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit ausgeschlossen wird. Nach einer Vorstrafe darf der Arbeitgeber nur fragen, wenn die Tat einen Bezug zum Arbeitsplatz haben könnte. Deshalb darf ein Erzieher nach Sexualdelikten gefragt werden, ein Buchhalter nach Vermögensstraftaten und ein Berufskraftfahrer nach Verkehrsdelikten.

Fragen nach Ausbildung, Qualifikation und beruflichem Werdegang sind immer zulässig und müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Was aber "Bewerbungsbemühungen" mit der ausgeschriebenen Stelle zu tun haben sollen, ist nicht ersichtlich. Sie können auf eine solche Frage ausweichend antworten, wenn Sie mit einer ehrlichen Antwort eine Absage riskieren würden.

Unser Autor Dr. Rainer Stelling ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. www.rae-gleim.de