Die Leserfrage: Ich bin selbstständiger Berater und möchte künftig meine Dienste auch in Österreich und der Schweiz anbieten. Wo muss ich die Einkünfte versteuern?

Das sagt Steuerberater Michael Fischer: Mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sind Sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Das bedeutet, dass Ihre Einkünfte aus Ihrer Beratertätigkeit unabhängig davon, wo Sie sie erzielen, der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Eine doppelte Besteuerung wird durch Doppelbesteuerungsabkommen, die Deutschland mit der Schweiz und Österreich abgeschlossen hat, vermieden.

Anders bei der Umsatzsteuer: Die Steuerschuld entsteht in dem Land, wo sich der Ort der Leistung befindet. Dieser wird nach unterschiedlichen Kriterien definiert: Wenn Sie Privatleute in Österreich beraten, bestimmt sich der Ort in der Regel danach, wo Sie Ihr Unternehmen betreiben. Da dies in Ihrem Fall in Deutschland ist, unterliegt Ihre Leistung der deutschen Umsatzsteuer.

Bei der Beratung von Firmen ist für den Ort der Leistung entscheidend, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. In Österreich geht vereinfacht die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über. Zu beachten ist, dass dieser in dem Land für umsatzsteuerliche Zwecke erfasst sein muss oder eine USt-IdNr. besitzen muss. Weisen Sie dann nur noch in Ihrer Rechnung darauf hin, dass die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht, und Sie müssen keine Umsatzsteuer abführen, dürfen sie aber auch nicht in der Rechnung ausweisen.

Die Regelung greift jedoch nicht bei der Schweiz, da diese nur für EU-Mitglieder gilt. Hier bestimmt sich der Ort der Leistung nach dem Wohnsitz beziehungsweise Unternehmenssitz des Leistungsempfängers. Diese Beratungsleistungen unterliegen nicht der deutschen Umsatzsteuer.

Unser Autor Michael Fischer ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Hamburg. www.wpfischer.de