Die Leserfrage: Ich bin Angestellter in Vollzeit und arbeite nebenberuflich als Dozent an einer Hochschule. Meine Seminare kann ich nur daheim vorbereiten. Kann ich mein Arbeitszimmer zu Hause steuerlich geltend machen?

Das sagt Steuerrechtler Michael Fischer: Grundsätzlich können Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet.

Bis Ende 2006 konnten darüber hinaus die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bis zu einem Höchstbetrag von 1250 Euro berücksichtigt werden, sofern die Nutzung mehr als 50 Prozent der Tätigkeit betrug oder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stand. Dies hat der Gesetzgeber abgeschafft.

Seitdem können die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur noch dann steuermindernd geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung darstellt. Das heißt, selbst wenn das Arbeitszimmer der Tätigkeitsmittelpunkt der Nebentätigkeit wäre, stellt es aufgrund der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht den Mittelpunkt insgesamt dar.

In Ihrem Fall bildet das Arbeitszimmer dagegen nicht einmal den Mittelpunkt Ihrer gesamten Nebentätigkeit, weil diese zu einem nicht unwesentlichen Teil in der Hochschule ausgeübt wird. Im Ergebnis sind die Aufwendungen für Ihr Arbeitszimmer daher nach derzeitiger Rechtslage nicht abziehbar.

Weil aber noch nicht endgültig höchstrichterlich über die Abzugsmöglichkeit eines Arbeitszimmers entschieden ist, sollten Sie die Aufwendungen für Ihr Arbeitszimmer zunächst in Ihren Steuererklärungen ansetzen und die entsprechenden Steuerbescheide durch Einsprüche offen halten.

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Unser Autor Michael Fischer ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Hamburg. Im Internet unter www.wpfischer.de