Die Leserfrage: Ich arbeite bei einem Messebauer. Durch ein Missgeschick und eine Unaufmerksamkeit von mir ist bei einem Kunden ein Schaden von 5000 Euro entstanden. Meine Chefin sagt, das sei meine Schuld - und will das Geld von mir zurück. Muss ich das zahlen?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Entscheidend ist nach Auffassung der Rechtsprechung, wie stark Ihr Verschulden bei Ihrem Missgeschick war. Ist der Schaden durch leichteste Fahrlässigkeit entstanden, hat Ihre Chefin den Schaden allein zu tragen.

Haben Sie den Schaden allerdings durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, haben Sie den Schaden in der Regel allein zu bezahlen. Hiervon machen die Gerichte aber eine Ausnahme, wenn der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko steht.

Einige Beispiele für grobe Fahrlässigkeit sind: der Genuss von Alkohol über der Promillegrenze, erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, Überfahren einer roten Ampel oder die ungenügende Verwahrung einer Brieftasche mit den Tageseinnahmen aus dem Bordrestaurant in Zügen der Deutschen Bahn.

Bei mittlerer Fahrlässigkeit hätten Sie den Schaden anteilig zu tragen. Bei der Verteilung der Kosten spielen unter anderem der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit und die Höhe des Schadens eine Rolle. Ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung abdeckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts können ebenfalls bei der Beurteilung von Bedeutung sein.

Nach Ihrer Schilderung scheint mir in Ihrem Fall aber nur eine leichte Fahrlässigkeit vorzuliegen. Ihre Chefin kann daher von Ihnen wohl keine Entschädigung verlangen.

Unsere Autorin Silke Grage ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Hamburg.

Im Internet: www.ra-grage.de