Die Leserfrage: Als Inhaber einer kleinen Firma habe ich ein Problem mit einem Mitarbeiter. Er redet schlecht über andere und spinnt Intrigen. Wie kann ich ihn deutlich zur Ordnung rufen? Mit einer Ermahnung oder gleich einer Abmahnung?

Das sagt Rechtsanwalt Rainer Stelling: Wenn in Ihrem Unternehmen kein Kündigungsschutz besteht, weil Sie nicht mehr als zehn Arbeitskräfte in Vollzeit beschäftigen, können Sie gegenüber einem intriganten Mitarbeiter auch ohne vorherige Abmahnung die fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen. Gilt hingegen das Kündigungsschutzgesetz, dann müssen Sie eine verhaltensbedingte Kündigung wegen fortlaufender Störungen des Betriebsfriedens durch mindestens eine Abmahnung vorbereiten. Wie viele Abmahnungen vor der Kündigung erforderlich sind, hängt von der Schwere der Vorfälle ab. Eine fristlose Kündigung wird nur bei einer gravierenden Störung des Betriebsfriedens in Betracht kommen und setzt auch dann meistens eine vorherige Abmahnung voraus.

In der Abmahnung muss der Vorwurf präzise nach Ort, Zeit und Gegenstand formuliert werden. Die Feststellung, der Arbeitnehmer habe einen Kollegen "gemobbt", ist zu ungenau. Vielmehr muss möglichst genau angegeben werden, was konkret der Arbeitnehmer über einen Kollegen gesagt oder in welcher Form er eine Intrige gesponnen hat. Für den Wiederholungsfall sind arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich anzudrohen. Anderenfalls ist die Abmahnung unwirksam.

Die Ermahnung hingegen hat keine arbeitsrechtliche Wirkung. Sie sollte als "Schuss vor den Bug" nur dann eingesetzt werden, wenn dem Arbeitgeber an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gelegen ist und begründete Hoffnung auf Besserung besteht.

Unser Autor Dr. Rainer Stelling ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. www.rae-gleim.de