Frankfurt (dpa/tmn). Welche Behandlung will ich bei schwerer Krankheit? Wer setzt meinen Willen durch? Diese Dinge sollten Patientenverfügung und Vollmacht festhalten. Im Notfall sollten Angehörige sie aber auch finden.

Ob nach einem Unfall oder im Laufe einer schweren Erkrankung: Wer nicht mehr selbst über die eigene medizinische Behandlung bestimmen kann, sollte sicherstellen, dass eine Vertrauensperson genau das für ihn oder sie übernehmen kann. Dafür sollte der eigene Wille bekannt und klar formuliert sein - in der Patientenverfügung.

Außerdem sollte in einer Vorsorgevollmacht stehen, wer im Zweifel rechtliche und finanzielle Angelegenheiten klären kann. Aber wo die Dokumente aufbewahren, damit sie im Notfall auch schnell zur Hand sind?

Zentraler Ort zur Aufbewahrung

Um es den Partnern und anderen Vertrauenspersonen so einfach wie möglich zu machen, raten Experten, einen zentralen Ort für alle wichtigen Unterlagen zu bestimmen, etwa einen Aktenordner. Im Notfalldatensatz der elektronischen Gesundheitskarte kann zusätzlich hinterlegt werden, ob und wo Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung vorliegen.

Das lässt sich auch auf dem Smartphone notieren. Bei Betriebssystemen wie Android und iOS kann man eine Art Notfallpass anlegen. Darauf zu finden: Informationen zu Erkrankungen, Blutgruppe, Allergien, einem zu alarmierenden Notfallkontakt sowie persönliche Ergänzungen eben zu Vollmachten und Patientenverfügung.

Bei iOS dient dazu die „Health-App“, bei Android die App „Notfallinformationen“. Alle Angaben lassen sich im Sperrzustand anzeigen.

Bundesnotarkammer speichert lebenslang

Eine Möglichkeit, die wichtigsten Informationen zu Vorsorgedokumenten zu erfassen, bietet das Zentrale Vorsorgeregister, das die Bundesnotarkammer im Auftrag des Gesetzgebers führt. Hier können Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen gegen eine einmalige Gebühr registriert und lebenslang gespeichert werden. Darüber hinaus können Widersprüche gegen das Ehegattennotvertretungsrecht registriert werden.

„Das Register enthält Informationen darüber, wo sich Unterlagen befinden und welche Personen im Notfall kontaktiert werden müssen“, erklärt David Siegel von der Bundesnotarkammer. Betreuungsgerichte müssen das Register einsehen, bevor sie über die Bestellung eines Betreuers für eine betroffene Person entscheiden. Sind Patienten nicht mehr ansprechbar und steht eine Entscheidung über eine medizinische Behandlung an, können auch Ärzte das Register einsehen.

Eine Plastikkarte im Scheckkartenformat dokumentiert die Registrierung, auf der Rückseite werden die Namen der Vertrauenspersonen eingetragen. Die Verbraucherzentralen bieten in ihren Servicezentren eine ähnliche Notfallkarte im Scheckkarten-Format für die Geldbörse an. Hier lässt sich ankreuzen, welche Verfügungen vorliegen. Außerdem können zwei Notfallkontakte angegeben werden.

Verfügungen lassen sich auch online erstellen

Diverse Anbieter im Netz helfen ebenfalls dabei, eine Patientenverfügung anzulegen und sie in einem digitalen Notfallordner zu speichern. Nach der Erstellung bekommt man beispielsweise einen Aufkleber mit einem QR-Code für die Gesundheitskarte oder eine Scheckkarte mit einem Abrufcode.

Ärzte oder Gerichte könnten dann erfahren, wo sich die Originaldokumente befinden. Die Experten raten bei diesen teils kostenpflichtigen Angeboten allerdings zur Vorsicht. „Ohne konkreten Anhaltspunkt würden Ärzte und Gerichte nicht in solche Datenbanken schauen“, sagt Siegel.

Die gesetzlichen Vorschriften besagten, dass für die Wirksamkeit einer Patientenverfügung diese in Schriftform vorliegen müsse, sagt Rechtsanwalt Christoph Sandkühler. „Das heißt, sie muss handschriftlich unterschrieben sein oder eine qualifizierte elektronische Signatur haben.“ Das sei jedoch extrem technisch, Privatpersonen in Deutschland hätten so eine Möglichkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht.

Im Ernstfall braucht es immer die Originale

Entscheide man sich für eine Online-Variante, sollte man vorab recherchieren, wo die Server stehen, auf denen die Daten gespeichert werden. „Außerdem sollte alles noch abrufbar sein, auch wenn das Unternehmen pleitegeht oder sich die Technik weiterentwickelt“, sagt Sandkühler. Die Bundesnotarkammer könne nicht Bankrott gehen und sei absolut sicher, was Datenschutz betrifft.

„Man kann natürlich das Original unterschrieben einscannen und als PDF speichern“, erläutert Sandkühler. Wichtig sei aber, dass die genannte Vertrauensperson wisse, wo sich das Dokument im Original befindet, denn dies sei dem behandelnden Mediziner oder bei Gericht zwingend vorzulegen. „Nur weil er eine PDF-Datei sieht, kann ein Arzt nicht darauf vertrauen, dass die Patientenverfügung tatsächlich existiert und wirksam ist“, sagt Siegel.