Seit 2007 lässt sich das häusliche Arbeitszimmer nur noch dann bei der Steuer absetzen, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt. Gegen diese Rechtslage hat ein Lehrer vor dem Finanzgericht Münster geklagt und in erster Instanz recht bekommen.

Das Finanzgericht Münster hat mit Beschluss vom 08.05.2009 (1 K 2872/08 E) die Regelung zumindest teilweise für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschrift verstößt nach Ansicht des Finanzgerichts in den Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, in denen beispielsweise Lehrern kein anderer Arbeitsplatz für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zur Verfügung steht. In diesem Fall sei die berufliche Veranlassung klar erkennbar. Eine Benachteiligung sieht das Gericht zu anderen Steuerpflichtigen, deren gesamte berufliche Betätigung im häuslichen Büro liegt und die sämtliche Kosten absetzen könnten. Das Finanzgericht hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt. Vor dem Finanzgericht Niedersachsen hatte ein Lehrerehepaar mit der Klage Erfolg, die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 2009 eintragen zu lassen (Niedersächsisches FG, Beschluss v. 2.6.2009, 7 V 76/09). Der Streit um das häusliche Arbeitszimmer ist in vollem Gange und über den Verfahrensausgang beim Bundesverfassungsgericht lässt sich nur spekulieren. Um in den Genuss eines für die Steuerpflichtigen positiven Urteils zu kommen, müssen die Kosten für das Arbeitszimmer in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Diese werden vom Finanzamt zwar nicht anerkannt, die Bescheide werden jedoch in diesem Punkt für vorläufig erklärt und im Falle eines entsprechenden Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom Finanzamt ohne Aufforderung geändert.

Vom Abzugsverbot bisher schon nicht betroffen sind Steuerpflichtige, deren Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt, sowie Studenten oder Auszubildende. Die Ausbildungskosten gehören zu den Sonderausgaben und können bis zu 4000 Euro jährlich berücksichtigt werden.

Der Autor Michael Fischer (49) ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Hamburg.