Berlin. Wer einen Neubau vermieten will, kann jetzt kräftig Steuern sparen. Unser Finanzexperte Steuerfabi erklärt, wie das genau abläuft.

Die eigene Wohnung oder das Haus zu vermieten, bringt zwar monatlich Geld ein. Aber man zahlt auch relativ viele Steuern. Aber durch das jüngst vom Bundesrat beschlossene Wachstumschancengesetz kann man ab sofort bei der Vermietung von Neubauten schneller Steuern sparen.

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Wenn man sich ein Haus oder eine Wohnung zur Vermietung kauft, kann man die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten des Gebäudes von der Steuer als AfA absetzen. AfA bedeutet Absetzung für Abnutzungen, umgangssprachlich auch Abschreibung genannt. Steuerrechtlich wird dadurch die Wertminderung von Anlagevermögen bezeichnet.

Wichtige Steuer-Tipps von Steuerfabi:

Werden die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten des Gebäudes von der Steuer als AfA abgesetzt, muss man bei , die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, jährlich mit 3 Prozent rechnen. Gebäude, die vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 (Regelfall) fertiggestellt worden sind, schlagen jährlich mit 2 Prozent zu Buche. Und Gebäude, die vor dem 1. Januar 1925 gebaut wurden, jährlich mit 2,5 Prozent. Normalerweise ist diese Abschreibung linear, sprich: in gleichen Jahresraten. Und meist wird ein Gebäude über 50 Jahre gleichmäßig abgeschrieben.

Fabian Walter, besser bekannt als Steuerfabi, gibt Ihnen hier regelmäßig Steuertipps.
Fabian Walter, besser bekannt als Steuerfabi, gibt Ihnen hier regelmäßig Steuertipps. © FUNKE Foto Services | Sergej Glanze

Nun wird über das neue Wachstumschancengesetz eine weitere Form für neu gebaute Wohngebäude eingeführt, die degressive AfA. Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegen. Beim Kauf einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.

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Die Abschreibung beträgt 5 Prozent, anstatt 3 Prozent wie zuvor, und wird für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen. Solange die degressive AfA vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Soweit die eintreten, kann zur linearen AfA gewechselt werden.

Zusätzlich zur degressiven AfA ist eine Sonderabschreibung von 5 Prozent bei Neubauten möglich, also insgesamt 10 Prozent AfA im ersten Jahr. Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist außerdem, dass das Gebäude die Kriterien eines „Effizienzhauses 40“ erfüllt. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 5200 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt aber maximal 4000 EUR je Quadratmeter. Dann kann man aber das Gebäude schneller abschreiben, spart also in den ersten Jahren der Vermietung mehr Steuern und kann die Immobilie trotzdem bereits nach 10 Jahren steuerfrei verkaufen.

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