Berlin. Urlaub ist in diesem Sommer trotz Corona im Ausland möglich. Denn das Auswärtige Amt hebt seine Reisewarnungen für viele europäische Länder ab dem 15. Juni auf und ersetzt sie durch Reisehinweise mit Verhaltensempfehlungen. Doch für rund 160 andere Staaten – darunter viele beliebte Reiseländer – wurde die Reisewarnung hingegen bis Ende August verlängert.
Reisen in diese Länder sind durch die Warnung zwar nicht verboten, aber doch mit zusätzlichen Risiken verknüpft, zum Beispiel bei Reiseversicherungen.
Was bedeuten die Reisehinweise und Reisewarnungen für den Schutz von Reiserücktrittsversicherungen oder Auslandskrankenversicherungen? Das sollten Urlauber wissen:
Urlaub in Corona-Zeiten: Übernimmt die Versicherung Behandlungskosten?
Besteht bei Reisebeginn eine Reisewarnung für das betreffende Land, so schließen die Tarife der Auslandskrankenversicherungen in der Regel eine Übernahme von Behandlungskosten aus, erklärt der Bund der Versicherten (BdV).
Gibt es keine Reisewarnung, wie jetzt im Fall vieler Länder, lohnt sich ein Blick in den jeweiligen Vertrag. Werden darin Pandemien ausgeschlossen, dann bestehe kein Versicherungsschutz im Falle einer Covid-19-Erkrankung.
Immerhin: Häufig sei ein „medizinisch notwendiger Rücktransport“ in die Heimat versichert, so der BdV. Hat man einen besseren Tarif abgeschlossen, kann auch ein zwar nicht notwendiger, aber zumindest „medizinisch sinnvoller Rücktransport“ abgesichert sein. Den Angaben zufolge übernimmt eine Auslandskrankenversicherung außerdem die Kosten für einen Coronatest, wenn Behörden oder Ärzte ihn anordnen.
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Es kann sich für gesetzlich Versicherte unter Umständen auch lohnen, bei der Krankenkasse nachzufragen. Auch diese kann Behandlungskosten im Ausland übernehmen: Der Bund der Versicherten spricht davon, dass gegebenenfalls Teilleistungen im EU-Ausland bezahlt werden könnten.

Wann zahlt die Reiserücktrittsversicherung?
In dem Fall, dass im gewählten Urlaubsland bis zum Reisebeginn die Zahl der Corona-Fälle wieder stark ansteigen sollte, ohne dass es eine neue Reisewarnung gibt, haben Versicherte schlechte Karten bei einer freiwilligen Stornierung der Reise.
Denn die Reiserücktrittsversicherung zahlt Stornogebühren nur dann, wenn die oder der Versicherte selbst unerwartet krank wird oder durch Ereignisse wie den Tod von Verwandten, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit verhindert ist, erklärt die Verbraucherzentrale Hamburg.
- Reisen ins Ausland: Für diese Länder soll die Reisewarnung aufgehoben werden
Keiner der am Markt angebotenen Reiserücktrittstarife übernimmt nach Informationen des Bundes der Versicherten hingegen Stornokosten, wenn Urlauber rein aus Angst einen Reisevertrag wieder kündigen.

Neue Reisewarnung – bin ich versichert?
Für einige Länder wird nun die Reisewarnung zwar aufgehoben. Sollte es in der nächsten Zeit aber dazu kommen, dass diese Warnungen neu ausgesprochen werden, so schützt die Reiserücktrittversicherung nicht.
Hintergrund: Nach Ende der Reisewarnung – so ist Urlaub wieder möglich
Reisewarnungen seien grundsätzlich nicht versichert, so der Bund der Versicherten. Das gilt auch dann, wenn man eine Reise abbrechen muss, ohne dass etwa eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Reisenden vorliegt, die seinen Rücktransport gerechtfertigt.
Auch die Auslandskrankenversicherung für Reisende greift nicht, wenn man bei einer neuen Reisewarnung vorzeitig zurück in die Heimat möchte. Ausnahmen dafür gelten nur dann, wenn die Rückreise in einem Zusammenhang mit der eigenen Erkrankung steht.
Hilft mir eine Reiserücktrittsversicherung wenn ich mich mit Corona infiziere?
Die Versicherung zahlt Stornogebühren, wenn die oder der Versicherte selbst unerwartet krank wird oder durch Ereignisse wie den Tod von Verwandten, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit verhindert ist. Sie greift aber nicht bei Krisen im Reiseland, also etwa einem möglichen erneuten „Lockdown“ im Urlaubsland. Auch zahlt sie nicht, wenn Urlauber aus reiner Angst den Reisevertrag kündigen.
Laut Bund der Versicherten ist eine behördlich angeordnete Quarantäne in Deutschland wegen Corona-Verdachts kein Versicherungsfall, wohl aber kann es die nachweisliche Infektion sein. Doch selbst dann ist nicht gesagt, dass die Versicherung zahlt. Manche Anbieter haben die Pandemie-Folgen in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen – da lohnt es sich, in den Vertrag zu schauen oder bei der Versicherung nachzufragen.
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Was für Rechte habe ich jetzt, wenn auf der Reise Probleme auftreten?
Wegen der Corona-Pandemie ist es im Sommer wohl immer möglich, dass ein Urlaub nicht so reibungslos verläuft wie zu normalen Zeiten. Pauschalreisende haben umfassende Rechte, wenn vom Veranstalter versprochene Leistungen nicht erbracht werden. Bei Reisemängeln lässt sich ein Teil des Geldes zurückfordern – die Höhe hängt mit der Schwere des Mangels zusammen.
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(dpa/bef)
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