Hamburg. Am Montag hat der Winterschlussverkauf begonnen. Da der Winter bislang vergleichsweise mild ausfiel, ist laut Branchenverband HDE vor allem warme Kleidung günstig zu haben. Rund drei Viertel der Einzelhändler beteiligen sich an der freiwilligen Schlussverkaufsaktion. Kunden müssen trotz der Preisnachlässe kaum Abstriche bei ihren Rechten machen.

Umtausch: Reduzierte Waren im Schlussverkauf sind meist grundsätzlich vom Umtausch ausgeschlossen. Wer also einwandfreie Ware umtauschen will, ist auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Ist die Ware aber mangelhaft, kann der Kunde dies reklamieren. Aufpassen müssen Verbraucher, wenn Ware wegen eines Fehlers oder leichter Verschmutzung reduziert wurde: Eine Reklamation deswegen ist dann nicht möglich – hingegen schon, wenn ein zusätzlicher Mangel auftritt.

Nachbesserung/Nachlieferung: Bei einem Fehler hat der Kunde nicht sofort das Recht, sein Geld zurückzuverlangen. Zunächst darf der Händler Ersatz oder eine Reparatur anbieten. Erst wenn diese Bemühungen erfolglos waren, kann man einen Preisnachlass aushandeln oder die Ware zurückgeben.

Reklamationsfrist: Für Händler gilt eine zweijährige Gewährleistungsfrist, in der sie für das Produkt haften. Deshalb unbedingt den Kassenbon aufheben. Tritt innerhalb des ersten halben Jahres ein Mangel auf, muss der Händler beweisen, dass das Produkt beim Kauf einwandfrei war. Danach ist der Kunde in der Pflicht und muss nachweisen, dass die Ware beschädigt war.

Onlinekäufe: Wer per Post, telefonisch oder im Internet bestellt, kann die Ware binnen zwei Wochen ohne Angabe von Gründen zurückschicken. Musik, Videos und Software müssen aber noch in der versiegelten Hülle stecken. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Kunde die Ware in Empfang nimmt, und beträgt 14 Kalendertage. Wird ein Kunde falsch oder gar nicht über sein Widerrufsrecht informiert, beträgt die Frist sogar ein Jahr und zwei Wochen. Der Widerruf muss ausdrücklich erklärt werden, also am besten schriftlich. Die bloße Rücksendung der Ware genügt nicht.

Lockvogelangebote: Ist eine angepriesene Ware schon nach kürzester Zeit nicht mehr erhältlich, liegt der Verdacht eines Lockvogelangebots nahe. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sieht vor, dass Sonderangebote für einen angemessenen Zeitraum vorrätig sein müssen – in der Regel mindestens zwei Tage. Keinesfalls darf das angepriesene Produkt bereits an dem Tag ausverkauft sein, an dem die Werbung erscheint. Verbraucherschützer raten, sich in einem solchen Fall an die Geschäftsleitung zu wenden und so zu erreichen, dass die beworbene Ware nachbestellt wird.