Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem viel beachteten Prozess über riskante Währungswetten die Position der Banken gestärkt. Wenn ein Institut ein Finanzprodukt eines anderen Anbieters vermittelt, habe es geringere Beratungspflichten, als wenn es an der Wette selbst beteiligt ist, urteilte der BGH am Dienstag. „Das ist vergleichbar mit einem Einkauf im Supermarkt“, erläuterte Finanzexperte Jochen Kindermann von Simmons & Simmons. „Ein Discounter muss auch nicht angeben, wie viel die Dose kostet, die Erbsen, das Kochen und welchen Gewinn der Produzent am Schluss macht.“

Im konkreten Fall hatte ein vermögender Geschäftsmann die Sparkasse Nürnberg wegen angeblicher Falschberatung beim Abschluss eines Währungsswap-Vertrages mit der Landesbank Baden-Württemberg auf rund 180.000 Euro Schadenersatz verklagt. (Az. XI ZR 316/13) Cross-Currency-Swaps sind Wetten mit der Bank auf Wechselkursunterschiede von zwei vorher festgelegten Währungen. Der Geschäftsmann, der bereits Erfahrung mit Swap-Geschäften hatte und sich selbst als „spekulativ“ beschrieb, setzte auf einen Anstieg der türkischen Lira gegenüber dem Schweizer Franken. Während der Vertragslaufzeit wertete die Lira jedoch gegenüber dem Franken ab – und der Kläger verlor Geld. Das forderte er vor Gericht zurück, scheiterte dabei nun aber auch in dritter Instanz.

Eine beratende Bank, die selbst nicht Vertragspartner des Währungsswaps ist, muss dem Kunden laut BGH die Funktionsweise des Finanzprodukts erläutern – das sei im vorliegenden Fall geschehen. Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) zeigte sich erfreut über den Ausgang des Prozesses. „Das heutige Urteil des BGH bestätigt unsere Rechtsauffassung“, sagte ein DSGV-Sprecher. Aus rechtlicher Sicht könnte es für Banken künftig vorteilhaft seien, Produkte einer anderen Gesellschaft zu vermitteln, sagte Anwalt Kindermann. Schließlich gebe es dann keinen Interessenkonflikt, über den sie ihre Kunden aufklären müssten.