Karlsruhe. Bei der Online-Buchung eines Flugs müssen Kunden den tatsächlichen Preis auf einen Blick erkennen können. Es ist unzulässig, Buchungsgebühren, Steuern oder Kerosinzuschläge erst bei Abschluss einer Buchung anzuzeigen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). Kunden müssten den Preis verschiedener Flüge effektiv vergleichen können, begründete der Gerichtshof seine Entscheidung (Az. C-573/13).

Der Verbraucherzentralen Bundesverband (vzbv) setzte das Urteil im Streit mit der Fluggesellschaft Airberlin durch. „Wir werden nun mit dieser strengen Auslegung der EU-Richtlinie zur Preistransparenz besser gegen Reisevermittler vorgehen können, die ihre Servicepauschalen nicht von Anfang an angeben“, sagte eine vzbv-Sprecherin.

Gerd Billen, Staatssekretär im Verbraucherministerium, erklärte, das Urteil sei „ein großer Gewinn“ für die Verbraucher. Auf Lockangebote wie Flüge für 99 Cent falle damit niemand mehr herein. „Ich hoffe, dass sich dieses wichtige Grundsatzurteil insgesamt positiv auf die Preistransparenz bei Online-Buchungsportalen auswirken wird.“

Airberlin hat die Preisdarstellung auf seinem Onlineportal nach Angaben einer Sprecherin seit Beginn des Verfahrens 2008 „kontinuierlich“ angepasst. Mittlerweile würden alle Strecken als Endpreise angegeben.