Hamburg. Die Online-Partnervermittlung Parship darf bei Kündigungen innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist keine überzogenen Kosten verlangen. Wie viel Geld das Unternehmen den Kunden für genutzte Kontakte in Rechnung stelle, sei davon abhängig zu machen, wie intensiv die Kunden das Portal innerhalb der zwei Wochen genutzt hätten, urteilte das Landgericht Hamburg (Az.: 406 HKO 66/14). Die Verbraucherschützer waren gerichtlich gegen die bisherige Berechnungspraxis bei Parship vorgegangen. Demnach berechnete die Firma bei Kündigungen innerhalb der Widerrufsfrist bis zu drei Viertel des Jahresabopreises. Parship will gegen das Urteil in Berufung gehen.

„Das Urteil ist ein weiterer Erfolg gegen unseriöse Praktiken von Online-Partnervermittlern“, sagte der Vorstand der Verbraucherzentrale Hamburg, Günter Hörmann. Parship dürfe Kunden „nicht mit hohen Kosten vor der Ausübung des Widerrufsrechts abhalten“. Im konkreten Fall hatte ein Kunde einen Halbjahresvertrag über 269,40 Euro abgeschlossen. Innerhalb der 14-tägigen Frist habe dieser den Vertrag widerrufen, aber dennoch 202,41 Euro zahlen sollen. Nach den jetzt vom Gericht festgelegten Regeln schulde der Kunde nur einen Wertersatz von rund 20 Euro.