Karlsruhe. Flugreisende haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sich ihr Flug wegen eines Generalstreiks oder eines Radarausfalls verspätet. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Freitag veröffentlichen Urteil (Aktenzeichen: XZR 104/13 und X ZR 121/13). Nach Ansicht des BGH sind dies „außergewöhnliche Umstände“, die sich auch durch zumutbare Maßnahmen der Fluggesellschaft nicht vermeiden ließen. Streik und Radarausfall könnten vom Flugbetrieb nicht beherrscht werden, begründete der 10. Zivilsenat seine aktuelle Entscheidung.