Luxemburg. Stirbt ein Beschäftigter, bevor er seinen gesetzlichen Jahresurlaub genommen hat, muss der Arbeitgeber den Erben die Urlaubstage auszahlen. „Der Urlaubsanspruch geht mit dem Tod nicht unter“, begründete der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein am Donnerstag in Luxemburg verkündetes Urteil (Az.: C-118/13). In dem Fall hatte die Witwe eines Beschäftigten geklagt, weil ihr Mann wegen einer Erkrankung über längere Zeit nur mit Unterbrechungen arbeitsfähig war und bis zu seinem Tod 140,5 Urlaubstage angesammelt hatte. Diese muss der Arbeitgeber, die Firma Klaas & Kock, nun der Witwe auszahlen.