München. Der Bundesfinanzhof hat geklärt, inwieweit ein Arbeitszimmer zu Hause abgesetzt werden kann, wenn Angestellte in Firmen nur einen Poolarbeitsplatz oder wenn sie sich zu Hause einen Telearbeitsplatz eingerichtet haben. Die Urteile (Az. VI ZR 49/12 und VI ZR 37/13): Aufwendungen für ein privates Arbeitszimmer können nicht steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Beschäftigten ihre Tätigkeit „im erforderlichen Umfang“ am Arbeitsort erledigen können.