Ab Mitte Juni regelt eine EU-Richtlinie die Verbraucherrechte beim Onlineshopping. Änderungen beim Widerrufsrecht und bei der Rücksendung

Berlin. Wer bei der Onlinebestellung des Sommerkleids oder beim Schuhkauf im Internet die Rücksendung gleich mit einplant und das Stück in mehreren Größen und Farben bestellt, muss sich ab Mitte Juni auf Änderungen einstellen. Denn dann tritt die neue EU-Richtlinie über Verbraucherrechte in Kraft. Versandhändler können die Rücksendekosten künftig den Kunden aufdrücken. Wichtige Änderungen gibt es auch beim Widerrufsrecht. Tipps für Verbraucher:

Wie lange habe ich Zeit für die Retoure beim Onlineshopping?

In allen 28 EU-Ländern gilt ab dem 13. Juni ein einheitliches 14-tägiges Widerrufsrecht beim Einkauf im Internet. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Kunde die Ware in Empfang nimmt, und beträgt 14 Kalendertage. In Deutschland gab es schon bisher das Recht, im Internet bestellte Ware binnen zwei Wochen ohne Angabe von Gründen zurückzuschicken – das EU-Recht sah hier nur eine siebentägige Frist vor. Hat ein Verkäufer den Kunden nicht eindeutig auf das Widerrufsrecht hingewiesen, beträgt die Frist nicht 14 Tage, sondern ein Jahr.

Für welche Geschäfte gilt die neue Regelung?

Die Richtlinie gilt für Bestellungen im Internet, per Telefon und im klassischen Versandhandel, aber auch für Verkäufe an der Haustür, auf der Straße, bei Tupperware-Partys oder organisierten Kaffeefahrten. Außerdem gilt das Widerrufsrecht für Online-Auktionshäuser wie beispielsweise Ebay. Allerdings kann die Ware nur dann zurückgegeben werden, wenn sie von einem gewerblichen Händler bezogen wurde. Bei Privatverkäufen gilt diese Regelung nicht. Auch bei Verkäufen bei Vertreterbesuchen, zu denen der Verbraucher möglicherweise an der Haustür überredet wurde, gilt das Widerrufsrecht. Damit die Vorschriften nicht unterlaufen werden können, gibt es künftig auch keinen Unterschied mehr zwischen erbetenen und ungebetenen Besuchen der Vertreter.

Kann ich Ware einfach wieder an den Händler zurückschicken?

Nein, die bloße Rücksendung genügt nicht mehr. Künftig muss der Widerruf ausdrücklich erklärt werden, und zwar am besten schriftlich, sagt Dorothea Kesberger von der Verbraucherzentrale Berlin. „Das geht formlos, mit einem einfachen Satz.“ Darin sollten Kundennummer, Bestellnummer und Datum angegeben werden. Begründet werden muss der Widerruf nicht. Ein telefonischer Widerruf gelte auch, aber im Streitfall sei der Kunde mit der Schriftform auf der sicheren Seite. Bei höheren Bestellsummen sei es ratsam, den Widerruf per Einschreiben zu schicken.

Drücken viele Firmen die Kosten für die Rücksendung jetzt den Kunden auf?

Den Onlinehändlern steht es nun frei, das Porto für die Retoure auf den Kunden abzuwälzen. Allerdings müssen sie den Verbraucher im Voraus darüber informieren, dass sich die Bedingungen für den Kauf geändert haben. Wirbt ein Unternehmen nicht ohnehin mit der kostenlosen Rücksendung, hilft im Zweifel ein Blick in die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Große Online-Versandhändler haben schon angekündigt, dass sie von der neuen Regelung keinen Gebrauch machen und die Rücksendekosten weiterhin übernehmen werden, beruhigt die Verbraucherzentrale Berlin. Auch nach Angaben des Bundesverbands E-Commerce und Versandhandel (bevh) wird sich in diesem Punkt nicht viel ändern. Der Wettbewerb ist einfach zu hart.