Unliebsame Geschenke unter dem Weihnachtsbaum? Der Ärger über Socken und Krawatten muss nicht lange anhalten

Hamburg. Socken, Oberhemd, Schlips – kurz: SOS – heißen im Volksmund jene Verlegenheitsgeschenke, die Jahr für Jahr millionenfach unter dem Weihnachtsbaum liegen. Bei solchen Präsenten fragen sich die Beschenkten meist schon beim Auspacken, wie sie sie am besten wieder loswerden können. Ein freudiges Dankeschön kostet jedenfalls echte Überwindung.

Und es sind nicht nur jene unkreativen Verlegenheitspräsente, die die Freude bei der Bescherung trüben können – manchmal greift der Weihnachtsmann auch schlichtweg daneben: Da ist die Bluse zu groß, das Buch wird doppelt geschenkt oder der MP3-Player funktioniert nicht.

Kein Problem, denken da die meisten Menschen – tauscht man die unnützen Sachen eben wieder um. Doch wenn die geschenkten Dinge funktionstüchtig sind, ist es nicht ganz so einfach: „Hat man die Geschenke in einem Laden gekauft, so kann man sie nicht einfach zurückgeben“, sagt Christian Kotz, Rechtsanwalt aus Kreuztal bei Siegen.

Ein Recht auf Umtausch, das viele Verbraucher als selbstverständlich betrachten, gibt es nämlich nicht. „Viele Händler gewähren jedoch aus Kulanz einen Umtausch“, beschwichtigt Kotz. „Hierauf hat man jedoch keinen gesetzlichen Anspruch.“

Umtauschrecht am besten schriftlich bestätigen lassen

Der Schenkende sollte sich daher schon beim Kauf erkundigen, ob der jeweilige Einzelhändler eine Möglichkeit zum Umtausch einräumt. „Wer sich beim Kauf eines Geschenkes nicht ganz sicher ist, das Richtige gefunden zu haben, sollte sich vorsichtshalber die Möglichkeit zum Umtausch des Geschenks nach dem Fest schriftlich bestätigen lassen“, sagt Bettina Dittrich von der Verbraucherzentrale Sachsen.

Viele größere Händler drucken eine entsprechende Bestätigung auch gleich schon auf den Kassenbon. „Daher ist es ganz wichtig, den Kassenzettel bei Artikeln, die man verschenken möchte, aufzubewahren“, sagt Dittrich. Preisreduzierte Waren können von diesem Kulanzangebot jedoch ausgenommen sein. Außerdem müssen die Händler bei einem solchen Umtausch auch kein Geld zurückerstatten, sondern können auf den Tausch gegen andere Waren oder einen Gutschein bestehen.

Anders verhält es sich, wenn das Geschenk von vornherein defekt ist: Funktioniert der MP3-Player nicht, ist das zwar ärgerlich für Schenker und Beschenkten, aber rechtlich gesehen kein Beinbruch. „Fehlerhafte Geschenke können innerhalb von zwei Jahren ab dem Kauf reklamiert werden“, erklärt Verbraucherschützerin Dittrich.

Hier hilft den Verbrauchern die gesetzliche Gewährleistungspflicht. „Ist die erhaltene Ware mangelhaft, so muss man als Käufer vom Verkäufer ‚Nacherfüllung‘ verlangen“, erläutert Rechtsanwalt Kotz das rechtliche Prozedere. „Der Verkäufer kann die Ware reparieren oder austauschen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.“

Mit der Reklamation nicht zu lange warten

Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf muss der Käufer auch nicht den Nachweis dafür antreten, dass die Ware schon beim Kauf defekt war. „Ab dem siebten Monat nach dem Kauf verweisen Händler die Kunden nicht selten darauf, dass sie den Beweis für das Vorhandensein des Mangels zu führen hätten“, sagt Dittrich. Mit der Reklamation sollte man sich daher nicht allzu viel Zeit lassen. „Es spricht auch nichts dagegen, dass nicht der Käufer, sondern der Beschenkte reklamiert“, so Dittrich. Notfalls muss dem Beschenkten eben der Kassenzettel nachgereicht werden. Bei der Rücknahme mangelhafter Produkte ist der Händler auch dazu verpflichtet, das Geld auszubezahlen. „Er darf seine Kunden nicht mit einem Gutschein abspeisen“, betont die Verbraucherschützerin.

Manchmal gibt es aber auch ganz regulär bei vollständig funktionsfähigen Geschenken ein Recht auf Umtausch: beim Onlinekauf nämlich. „Wurden die Weihnachtsgeschenke vom Verbraucher in einem Internetshop, per Telefon, Fax oder im Versandhandel gekauft, ist ein sogenannter Fernabsatzvertrag entstanden“, erklärt Anwalt Kotz. „Die Verträge können dann innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware widerrufen werden.“

Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs beim Empfänger, der dann allerdings nicht der Beschenkte ist, sondern zunächst der Schenker. Hat der zu früh beim Online-Weihnachtsmann bestellt, ist das Georderte daher auch nicht widerrufbar. Beim Online-Widerruf muss immer der aktiv werden, der auch gekauft und bezahlt hat. Unglücklich Beschenkte müssen also den Schenker bitten, den Kauf zu widerrufen und die Waren zurückzusenden.

Eine Ausnahme gibt es allerdings: Die als Weihnachtsgeschenk durchaus beliebten Veranstaltungstickets. Sie sind auch beim Onlinekauf vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Und auf einen Umtausch auf Kulanzbasis lassen sich die Verkäufer in der Regel auch nicht ein. Wer Theater- oder Konzertkarten verschenkt, sollte sich daher auch wirklich sicher sein, damit den Geschmack und den Zeitplan des Beschenkten zu treffen.

Geschenke können auch wieder weiterverkauft werden

Als letzter Ausweg bietet sich das Internet an: Schließlich lassen sich Konzertkarten ganz gut bei Ebay versteigern und auf diese Weise zu Geld machen. Auch wenn sich ein Händler weigert, einwandfreie aber unnütze Geschenke zurückzunehmen oder die 14-tägige Widerrufsfrist beim Onlinekauf abgelaufen ist, ist das Internetauktionshaus eine beliebte Anlaufstelle, um unnütze Geschenke loszuwerden.

Bei Auktionen im Netz, aber auch bei Online-Tauschbörsen oder auf Marktplätzen für Kleinanzeigen, lässt sich das Präsent weitergeben. Wer im Internet verkauft, sollte sich aber unbedingt als privater Verkäufer bei dem jeweiligen Portal anmelden. Dann muss nämlich kein Widerrufs- oder Rückgaberecht eingeräumt werden. Mit einem entsprechenden Hinweis kann auch die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen werden.

Die Angaben über die im Internet angebotenen Artikel müssen korrekt sein. „Private Anbieter sind genauso wie gewerbliche Verkäufer zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet“, mahnt der Hightech-Verband Bitkom. Der Verband warnt zudem davor, einfach schnell Fotos und Produktbeschreibungen von den Herstellerseiten zu kopieren. „Bilder und Texte im Internet sind in der Regel urheberrechtlich geschützt.“ Deshalb besser eigene Fotos schießen und eigene Texte schreiben.

Wer nicht ständig seine Ebay-Auktionen im Blick behalten möchte, kann auch Online-Ankaufsdienste wie Rebuy.de oder Momox.de nutzen. Bei beiden Diensten kann man neben Handys und Tablets auch Bücher, CDs, DVDs oder Spiele zu Geld machen.